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Satzung

für den Förderverein Jugendhaus Norden e.V.

vom 04.07.2005

§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Förderverein Jugendhaus Norden e.V.

      – im folgenden „Verein“ genannt-

2. Der Verein hat seinen Sitz in Norden und ist im Vereinsregister eingetragen

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel/ Zweck des Vereins

1. Der Verein leistet innerhalb und außerhalb des Jugendhauses Norden aktive offene Jugendarbeit. Dieses wird verwirklicht durch Unterstützung und Koordinierung von Freizeitprogrammen, Unterstützung von integrativen und präventiven Maßnahmen.

2. Der Verein unterstützt die Stadt Norden in Zuschussfragen sowie die Arbeit der Sozialarbeiter. Der Verein bemüht sich um Spenden für die Jugendarbeit im Jugendhaus und verwaltet diese selbstständig.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

5. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

6. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.

7. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; passive Mitglieder sind Mitglieder; die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigten; jedoch die Ziele und auch den Verein fördern und unterstützen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungs-gemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/ Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung beantragt und durch den Vorstand bestätigt.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

Der Austritt kann nur schriftlich zu Händen des Vorstandes des Vereins mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstige, Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsförderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahrs mit dem Eintritt fällig.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

– dem Vorsitzenden

– dem Stellvertreter des Vorsitzenden

– dem Vereinskassierer

– dem Schriftführer

– dem Beirat des Vereins

Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Vereinskassierer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

Der Beirat, der aus bis zu 8 Mitgliedern bestehen kann, hat beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise unterstützen.

Der Vorstand und der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Als nicht stimmberechtigt beratende Mitglieder gehören dem Vorstand je 1 Mitglied der Norder Ratsfaktion und 1 Vertreter der Verwaltung an.

§ 9 Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat die Jahreshauptversammlung einmal jährlich einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder müssen auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung innerhalb von 14 Tagen einberufen werden.

Der Zeitpunkt der Mitgliederversammlung ist durch schriftliche Einladung allen Mitgliedern bekanntzugeben, und zwar mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin. In der Bekanntmachung sind die Punkte der Tagesordnung bekannt zu geben.

Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag die Nichtöffentlichkeit der Versammlung beschließen.

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung einen Sitz und eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsändernde Beschlüsse und Beschlüsse, durch die der Verein aufgelöst werden kann, bedürfen der Mehrheit von 3/4 der Stimmen aller anwesenden Mitglieder. Auf Antrag erfolgen Abstimmungen geheim.

Die Mitgliederversammlung ordnet durch Beschlussfassung die Angelegenheiten des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, geleitet.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§ 10 Finanzierung

Die Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes werden durch öffentliche Zuschüsse, Spenden, Mitgliedsbeiträgen, sonstige Beihilfen und Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen aufgebracht.

Die Einnahmen werden nur für den in der Satzung festgelegten Zweck verwandt. Über die Höhe der Zweckbestimmung entscheidet der Vorstand.

§ 11 Kassenprüfung

Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Vermögensverbleib nach Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschuss der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadt Norden zu und muss ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwandt werden.

Anmerkung

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 4.7.2O05 (auf Anraten des Norder Finanzamtes) wurde die Satzung wie folgt geändert. (Vergleich mit der alten Satzung vom 27.05.2003)

Änderungen:

§2 Punkt 1 geändert

§2 Punkt 2 ganz raus

§2 Punkt 6 geändert

§8 Vorletzte Zeile rausgenommen (Der erste Vorstand wird Anfang 1996 gewählt)

§11 ganz raus

§13 geändert bzw. erweitert

§14 ganz raus (braucht nicht)

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